Bei einer Motorradtour erlitt der Kläger mit seinem Motorrad kurz hinter einer Ortsdurchfahrt einen Unfall, indem sein Motorrad seitlich weggerutscht ist. Die Geschwindigkeit betrug ca. 40 bis 45 km/h.
Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Fahrbahnbelag schlicht eine mangelnde Griffigkeit aufwies. Außerdem kam es an dieser Stelle auch in der Vergangenheit immer mal wieder zu Unfällen.
Das Landgericht Detmold gab der Klage am 03.02.2016 (Az: 9 O 86/15) im Wesentlichen statt. Der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle wies bereits seit mehreren Jahren eine mangelhafte Griffigkeit auf.
Das Land ist zu Abhilfemaßnahmen im Bereich der späteren Unfallstelle angehalten, so etwa durch Aufstellen entsprechender Warnschilder oder aber durch bauliche Sanierung.